- Schifffahrtsgerichte
- Schifffahrtsgerichte,innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit besondere Spruchkörper für Binnenschifffahrtssachen. Zuständig ist in 1. Instanz das Amtsgericht, in 2. Instanz das OLG als »Schifffahrtsobergericht«, bei zulässiger Revision der BGH. Über die örtliche Zuständigkeit haben die Bundesländer zum Teil Staatsverträge geschlossen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem Gesammelten über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. 9. 1952. Binnenschifffahrtssachen sind v. a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Schifffahrt oder Flößerei auf den Binnengewässern, ferner einschlägige Straf- und Bußgeldsachen. - Daneben bestehen als besondere Gerichte die Rheinschifffahrtsgerichte für Rheinschifffahrtssachen und die Moselschifffahrtsgerichte für Moselschifffahrtssachen. Für diese Gerichte gelten zum Teil spezielle Bestimmungen aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen (Mannheimer Rheinschifffahrtsakte vom 17. 10. 1868 beziehungsweise Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel 1956). Insbesondere ist die Rechtsmittelzuständigkeit alternativ geregelt und zum Teil die Anrufung internationaler Instanzen möglich (beim Rhein besonders die Zentralkommission in Straßburg).
Universal-Lexikon. 2012.